Schulpraktika im B.Ed./M.Ed.-Studiengang

Hinweis zum Masernschutzgesetz Zum 01.03.2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Das bedeutet, dass alle Studierende, die nach 1970 geboren sind, für ihren Schulpraktikumsantritt einen bestehenden Impfschutz gegen Masern nachweisen müssen. Nachweismöglichkeiten für den Impfschutz gegen Masern sind: 1. ein Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder), aus dem hervorgeht, dass bei Ihnen ein vollständiger Impfschutz gegen Masern besteht, oder 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt, oder 3. eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt, so dass Sie nicht geimpft werden können, oder 4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (z. B. Gesundheitsamt) oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung (z. B. andere Schule, Kita) darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits erbracht wurde. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite des Bildungsserver RLP. Seit dem SoSe 2023 muss … Schulpraktika im B.Ed./M.Ed.-Studiengang weiterlesen